Jobtickets für Arbeitnehmer: Ein zweischneidiges Schwert

igenda FACHMAGAZIN
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11.10.2015

Die Lohnoptimierung ist in den vergangenen Jahren immer mehr in Mode gekommen. Insbesondere bei den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (bzw. erster Tätigkeitsstätte wie es seit 2014 offiziell heißt) fühlen sich Arbeitgeber motiviert, ihren Arbeitnehmern etwas Gutes zu tun. Das sogenannte Jobticket stellt hierbei den Klassiker dar, da dieses bis vor einigen Jahren sogar komplett steuerfrei vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden konnte. Der Gesetzgeber zieht die Schlinge der mittlerweile nur noch pauschal (mit 15 Prozent Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) versteuerbaren Vorteile für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte jedoch immer enger.

Bis einschließlich 2013 konnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Jobtickets noch gemeinsam das „Schlupfloch“ der Sachbezugsfreigrenze nutzen, ohne entscheidende Nachteile zu befürchten. Denn Sachbezüge, wie eben beispielsweise ein Jobticket, sind bis zu einem Gesamtvorteil von 44 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der einzige Haken ist hierbei jedoch, dass das monatliche Jobticket (also die Monatskarte) tatsächlich auch ausschließlich monatlich übergeben werden darf. Denn sobald dem Arbeitnehmer die Monatskarten für das gesamte Jahr übergeben werden, liegt steuerlich bereits zu diesem Zeitpunkt eine zusammengeballte Einnahme vor, die die 44-Euro-Freigrenze deutlich überschreitet und damit in voller Höhe lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig wird. Diese umständliche monatliche Ausgabe von Tickets ist jedoch dadurch vermeidbar, dass das Ticket beispielsweise lediglich elektronisch monatlich freigeschaltet wird, sofern es monatlich kündbar ist oder nur für einen Monat vereinbart ist und sich stillschweigend um einen weiteren Monat verlängert. Dabei kann der Vertrag zur Überlassung des Jobtickets sowohl direkt zwischen dem Verkehrsbetrieb und dem Arbeitnehmer, als auch durch Zwischenschaltung des Arbeitgebers erfolgen. Übersteigt der Preis des Jobtickets die Sachbezugsfreigrenze, hat der Arbeitnehmer eine entsprechende Zuzahlung zu leisten, damit die Begünstigung greift. Dies alles gilt grundsätzlich auch für Jobtickets, die ab 2014 gewährt werden.

Seit 2014 trübt sich das Bild auf Seiten des Arbeitnehmers jedoch merklich ein. Denn der Finanzverwaltung und dem Gesetzgeber waren diese Gestaltungen mit Jobtickets und insbesondere auch mit Tankgutscheinen ein Dorn im Auge, da hierdurch die Lohnsteuerpauschalierung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wirksam umgangen werden konnte. Das Einkommensteuergesetz wurde daher kurzerhand angepasst. Die Lohnsteuer- und Sozialversicherungsfreiheit wurde dabei allerdings nicht angetastet. Vielmehr wurde ganz versteckt geregelt, dass geldwerte Vorteile in Höhe der Sachbezugsfreigrenze bis maximal 44 Euro, die auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden können, beim Arbeitnehmer auf die Entfernungspauschale angerechnet werden. Denn der Arbeitgeber hat diese Sachbezüge in der Lohnsteuerbescheinigung so auszuweisen, dass das Finanzamt sofort erkennt, dass eine Kürzung der Entfernungspauschale vorgenommen werden muss. Negative Auswirkungen hat dies jedoch freilich nur, wenn der Arbeitnehmer ohne diese Kürzung Werbungskosten oberhalb des Werbungskostenpauschbetrages von 1.000 Euro geltend machen könnte. In vielen Fällen kann es aber passieren, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern mit einem Jobticket oder einem Tankgutschein einen Bärendienst erweisen, da das böse Erwachen für den Arbeitnehmer erst mit dem Einkommensteuerbescheid kommt. Bescheinigt der Arbeitgeber diese geldwerten Vorteile nicht ordnungsgemäß, kann der Fiskus den Arbeitgeber später in Haftung nehmen und von ihm die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzten Steuern fordern.

Um die negativen Folgen für den Arbeitnehmer zu vermeiden, bietet es sich an, die Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro monatlich schlicht für andere geldwerte Vorteile zu verwenden, beispielsweise um Sachbezüge für bürgerliche Kleidung, Lebensmittel oder einen ähnlichen privaten Bedarf des Arbeitnehmers zu vereinbaren.

Sofern Sie dennoch planen, Ihren Arbeitnehmern ein Jobticket zur Verfügung zu stellen, empfiehlt sich ein Blick in die Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen, die die bei Jobtickets zu beachtenden Grundsätze mit Schreiben vom 24. November 2014 recht anschaulich herausgearbeitet hat. Besser noch: Holen Sie Ihren Steuerberater mit ins Boot. In Einzelfällen ist im Vorfeld für die arbeitsvertragliche Regelung auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts sinnhaft. Wir unterstützen Sie gern und vermitteln ebenfalls einen Kontakt zu den mit uns kooperierenden ETL Rechtsanwälten.

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