Rabattfreibetrag gilt branchenunabhängig: Sachbezugswert für Mahlzeiten muss nicht immer angesetzt werden

igenda FACHMAGAZIN
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In der Gastronomie und Hotellerie ist es durchaus üblich, dass Arbeitnehmer auch in der Gaststätte ihre Mahlzeiten einnehmen. Doch wenn ein Arbeitgeber in seinem Unternehmen arbeitstäglich Mahlzeiten an seine Arbeitnehmer abgibt, muss dieser Sachbezug als Arbeitslohn versteuert und verbeitragt werden. Um den richtigen Marktpreis für Sachbezüge einfacher zu bestimmen, gibt es die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). In dieser werden die Werte für unentgeltliche Verpflegung und freie Unterkunft festgelegt und aufgrund der Verbraucherpreisentwicklung jährlich angepasst. Die Sachbezugswerte für Mahlzeiten entsprechen in 2015 den für 2014 festgelegten Werten.

Würde ein Arbeitnehmer in der Gastronomie beispielsweise an 22 Arbeitstagen eines Monats jeden Tag ein Mittagessen in der Gaststätte seines Arbeitgebers im Wert von 6,00 EUR einnehmen, müssten nicht auf 132,00 EUR Lohnsteuer und Sozialbeiträge abgeführt werden, sondern nur auf 66 EUR. Hochgerechnet auf das ganze Jahr mit 220 Arbeitstagen würden für die Mahlzeitengestellung (insgesamt 660 EUR) bei einem Steuersatz von 30 % insgesamt fast 500 EUR an Lohnsteuer und Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) gezahlt werden.

Doch so teuer muss es nicht sein. Es gibt zwei Alternativen. Zum einen kann der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer in Höhe von 25 % zahlen. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer keine zusätzlichen Belastungen, denn auf die pauschalbesteuerten Mahlzeiten fallen keine Sozialbeiträge an. Der Arbeitgeber zahlt damit also nicht viel mehr als bei der individuellen Besteuerung, bei der er die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung tragen müsste. Der Vorteil liegt hierbei dennoch ganz klar beim Arbeitnehmer. Es gibt jedoch eine noch günstigere Alternative, die für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen vorteilhaft ist: den Rabattfreibetrag für Belegschaftsrabatte in Höhe von 1.080 EUR pro Jahr. Der Rabattfreibetrag wird gewährt, wenn ein Unternehmer seinen Mitarbeitern Waren, z.B. auch Mahlzeiten, verbilligt oder unentgeltlich überlässt. Voraussetzung ist, dass die Gerichte üblicherweise auf der Speisekarte stehen und nicht überwiegend für seine Arbeitnehmer gekocht werden. Die Mahlzeiten sind dabei nicht mit den Sachbezugswerten sondern mit dem um 4 % geminderten Preis am Abgabeort – also dem Preis in der Speisekarte - anzusetzen. Bei einer Mahlzeit für 6,00 EUR und 220 Arbeitstagen würde sich also ein geldwerter Vorteil von (6,00 EUR * 0,96 * 220 Tagen =) 1.267,20 EUR ergeben. In Höhe des Rabattfreibetrags von 1.080,00 EUR ist dieser Vorteil lohnsteuer-und sozialversicherungsfrei. Es verbleibt ein zu versteuernder Vorteil in Höhe von 187,20 EUR.

TIPP

Ist der Rabattfreibetrag aufgebraucht, können weitere vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten mit dem Sachbezugswert bewertet werden.