Round-table des DFV zum Mindestlohn: Standards für Franchisenehmer

08.12.2014

Deutschland wird ab dem 1. Januar 2015 einen flächendeckenden und weitgehend branchenunabhängigen Mindestlohn erhalten. Danach haben grundsätzlich alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Entlohnung von wenigstens 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Zum Thema lud der Deutsche Franchise-Verband (DFV) zum Round-table-Gespräch.
 
In Köln trafen sich DFV-Mitglieder in Kooperation mit der ETL-Franchise bereits zum zweiten Mal zu diesem Thema. Im Frühjahr 2015 wird es nach Mitteilung des DFV den dritten Termin geben.

Standards für Franchisenehmer schaffen

Nach § 13 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) haften Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge. Die Wahrscheinlichkeit, dass diese Regelung auch analog zwischen dem Franchisegeber und seinen Franchisenehmern greift, ist als sehr hoch einzuschätzen.

Eine Dokumentation – im Rahmen der vorvertraglichen Aufklärung oder im Franchisevertrag – dessen, dass der Franchisegeber den Franchisenehmer darauf aufmerksam macht, dass dieser den Mindestlohn zu zahlen hat und dieser dies mit einer Unterschrift auch bekundet, genügt nicht und befreit den Franchisegeber bei einer Pflichtverletzung auch nicht von seiner Haftung.

Daher, so der DFV, sei es umso bedeutsamer, im Zuge der Qualitätssicherung und der dazugehörigen Auditierung, Standards für den Franchisenehmer zu schaffen, die die Einhaltung der Zahlung des Mindestlohnes an seine Mitarbeiter gewährleistet und die für den Franchisegeber überprüfbar ist. Die Franchise-Systemzentralen müssen demzufolge ihren Franchisenehmern Handlungsempfehlungen und Richtlinien an die Hand geben, um ihrer Fürsorgepflicht im Sinne einer gelebten Franchisepartnerschaft nachzukommen und dem Systemschutz Rechnung zu tragen.

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