Ergebnispotenzial durch ermäßigten Steuersatz für Fitnessgetränke?: von Steuerberater Benjamin Förster, Beratungsschwerpunkt Franchise

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Die Fitnessbranche wächst kontinuierlich. Mehr als 7 Millionen der Deutschen trainieren aktiv in Fitnessstudios. Verbraucher wählen dabei nicht unbedingt das Fitnessstudio mit der geringsten Mitgliedsgebühr. Entscheidend ist auch die Vielfalt des Angebotes an Fitnessgeräten, Sportkursen sowie zusätzlichen Entspannungsmöglichkeiten wie Sauna, Massage und Wellnessoase mit Getränkebar oder Cafeteria. Da die sportliche Betätigung den Flüssigkeitsbedarf erhöht, werden Wasser, Fitmacher und andere Erfrischungsgetränke sowie Kaffee und Tee angeboten. Oft gehören auch Obst, Joghurt, Quarkspeisen, Fitnessriegel und kleine Snacks zum Angebot.

Regelsteuersatz oder ermäßigter Steuersatz – das ist hier die Frage

Mit dem richtigen Angebotsmix und einer ausgewogenen Kalkulation lässt sich der Umsatz steigern. Dabei ist auch die Umsatzsteuer zu beachten, denn nicht alle Leistungen unterliegen dem 19 %igen Regelsteuersatz. Zwar gilt dieser regelmäßig für die Mitgliedsgebühr, die Sportkurse und Wohlfühlmassagen. Der ermäßigte Steuersatz für Heilbäder kommt im Fitnessstudio in aller Regel weder für Massagen noch für die Sauna in Betracht. Bei Getränken, Eis und Fitnessriegeln ist es nicht ganz so einfach. Diese werden an der Bar bzw. am Empfang gekauft und mit zu den Geräten genommen, für den Heimweg erworben oder im Bar- bzw. Wellnessbereich verzehrt. Bei Speisen und Getränken, die vor Ort verzehrt werden, wird grundsätzlich 19 % Umsatzsteuer fällig. Das betrifft zumindest Getränke und Snacks, die in einem dafür vorgesehenen Sitz- und Ruhebereich eingenommen werden. Bei Eis und Snacks, die zum Mitnehmen und nicht für den Verzehr vor Ort gekauft werden, gilt dagegen der ermäßigte Steuersatz von 7 %.

Latte macchiato oder Espresso latte – nicht nur im Geschmack verschieden

Bei to-go-Getränken hängt es vom Getränk ab, ob sie mit 7 % oder 19 % besteuert werden. Für Mineralwasser, Frucht- und Gemüsesäfte, Cola und Limonaden, aber auch für isotonische und nährstoffreiche Fitness- und Sportgetränke fallen stets 19 % Umsatzsteuer an. Gleiches gilt für frisch zubereiteten Tee, Filterkaffee oder einen Espresso und auch für den Kaffee aus dem Selbstbedienungsautomaten. Milch(misch)getränke zum Mitnehmen unterliegen dagegen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, sofern das Getränk zu mindestens 75 % aus Milch oder Molke besteht. Alkoholische Milchmischgetränke und Sojamilchgetränke sind nicht begünstigt. Wer molkehaltige Fruchtdrinks, Milchshakes und Kaffeespezialitäten wie Latte Macchiato oder Cappuccino to-go mit dem richtigen Milchanteil anbietet, kann über attraktive Preise seinen Umsatz steigern und seinen Gewinn optimieren.

Hinweis:

Auch bei Milchmischgetränken und Snacks, die (soweit zulässig) zu den Geräten mitgenommen werden, fällt nach Auffassung von ETL Franchise nur 7 % Umsatzsteuer an. Zwar stehen in den Fitnessstudios meist auch Sitzgelegenheiten zur Verfügung. Doch diese sollen – wie im Wartebereich eines Kinos - nicht in erster Linie den Verzehr der Snacks und Getränke erleichtern. „Unseres Erachtens stellt die Bereithaltung von Sitzgelegenheiten im Wartebereich dann keine den Verzehr unterstützende Dienstleistung dar, wenn die Getränke zum Trainingsgerät mitgenommen werden“ meint Benjamin Förster, ETL Franchise – Steuerberater und Geschäftsführer der Kanzlei  ETL C. Förster & Kollegen in Hannover. „Insofern sollte stets nach Beurteilung der Umstände des Einzelfalls in diesen Fällen ausschließlich auf die Getränke- bzw. Speisenlieferung abgestellt werden“ so Förster weiter. Daher dürften Fitnessstudiobetreiber dann auch für diese Getränke vom ermäßigten Steuersatz profitieren.