Selbstanzeige – Die Uhr tickt von Jörn Grote, Beratungsschwerpunkt Franchise

igenda FACHMAGAZIN
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21.06.2014

Ob Fußballfunktionär oder Wiesn-Wirt. Die Meldungen der letzten Monate zeigen: Wer meint, Steuerschummeleien werden nicht entdeckt, wird eines Besseren belehrt. Die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden sind groß. Das Risiko, ohne eigenes Zutun zum Steuerhinterzieher zu werden, ebenfalls. Ein „schwarzes Konto“ im Rahmen einer Erbschaft genügt. In dem Augenblick der Erkenntnis bleibt nur ein Weg: die Selbstanzeige und der Wettlauf gegen die Zeit beginnt, denn eine Selbstanzeige ist nicht grenzenlos möglich. Sobald der Staat Kenntnis von der Steuerhinterziehung erlangt, ist eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend möglich. Es genügt schon die Bekanntgabe einer Außenprüfung oder der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist auch ausgeschlossen, wenn die Tat bereits (teilweise) entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit hätte rechnen können. Selbstanzeigen bieten damit dem Staat die Chance auf weitere Steuereinnahmen. Aber ist das auch gerecht? In Politik und Gesellschaft wurden darüber hinaus Stimmen laut, dass eine Selbstanzeige nur dann möglich sein soll, wenn der Täter wirklich reuig ist. Auch die Selbstanzeige bis zu einer Bagatellgrenze abzuschaffen, ist im Gespräch.

Anforderungen an Selbst-anzeige wurden verschärft

Bereits 2011 wurden die Anforderungen an die Selbstanzeige erheblich verschärft. So müssen beispielsweise Angaben zu sämtlichen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang nachgeholt werden. Für jede Steuerart ist eine eigene Selbstanzeige abzugeben. Bei der Steuerhinterziehung von über 50.000 EUR ist ein Straf-Zuschlag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuern zu zahlen.

Gleichzeitig ergeben sich für die praktische Abwicklung erhebliche Schwierigkeiten. So ist es dem Steuerpflichtigen oft nicht sofort möglich, alle Angaben in einer Erklärung machen zu können. Die Aufbereitung der entsprechenden Informationen, die häufig erst aus dem Ausland organisiert werden müssen, ist zeitaufwändig und anspruchsvoll. Daher ist es möglich, den Hinterziehungsbetrag zunächst zu schätzen und dann im Rahmen einer vom Finanzamt gewährten Frist zu konkretisieren. Aber Vorsicht: Liegt der Schätzungsfehler bei mehr als 5 % des Hinterziehungsbetrags, dann ist die Selbstanzeige unwirksam. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige nicht mehr straflos davon kommt. Auch durch eine weitere Selbstanzeige kann er die gemachten Fehler nicht mehr berichtigen, da die Tat nun bereits entdeckt ist. Die Steuerhinterziehung kann neben strafrechtlichen aber auch berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. So kann beispielsweise eine Gewerbegenehmigung widerrufen werden.

Hinweis:

Wichtig ist und bleibt für jeden, der sich steuerehrlich machen möchte: Steuerliche Selbstanzeigen sollten niemals im Alleingang gestellt werden. Die Steuerberater der ETL Franchise stehen Ihnen als verlässliche und kompetente Berater auch in diesem Bereich zur Seite.