Betriebsfeiern: Aus Freigrenze soll ein Freibetrag werden: Der Teufel steckt im Detail

igenda FACHMAGAZIN
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12.12.2014

Betriebsveranstaltungen sind nahezu in jedem Unternehmen üblich, sei es die traditionelle Weih­nachtsfeier, ein gemeinsames Bowlen oder ein Grillabend im Sommer. Sich auch einmal außerhalb des Arbeitsalltags zu treffen, bringt das Team einander näher, verbessert das Betriebsklima und steigert die Arbeitsmotivation. Doch dazu muss die Betriebsfeier gut organisiert sein und es sollte zu keinen unliebsamen steuerlichen Überraschungen kommen. Denn für jeden Mitarbeiter dürfen je Betriebsveranstaltung inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 110 EUR ausgegeben werden und zwar jährlich maximal für zwei Veranstaltungen. Werden die 110 EUR auch nur geringfügig überschritten, sind die gesamten Aufwendungen steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Wird die Freigrenze pro Arbeitnehmer überschritten, kann der Arbeitgeber zwar die Kosten für die Veranstaltung pauschal versteuern. In diesem Fall trägt der Arbeitgeber die 25 %ige Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an. Doch die Betriebsveranstaltung wird für den Arbeitgeber dadurch teurer als geplant.

Nicht alle Kosten sind einzubeziehen

Bei der Ermittlung der 110-EUR-Grenze sind nach Ansicht der obersten Finanzrichter nicht alle Kosten zu berücksichtigen. Außen vor bleiben z. B. Mieten, Kosten der Raumdekoration und das Honorar für einen Eventmanager. Einzubeziehen seien nur solche Leistungen, die auch konsumiert werden können, also vor allem Speisen, Getränke, kulturelle und künstlerische Darbietungen. Die dafür aufgewendeten Kosten seien grundsätzlich gleichmäßig auf alle Teilnehmer aufzuteilen, d. h. sowohl auf die Arbeitnehmer, deren Ehepartner als auch auf andere Gäste. Damit könnte für eine Betriebsveranstaltung künftig meist mehr ausgegeben werden.

110-EUR Freibetrag ist nur geringe steuerliche Begünstigung

Die Finanzverwaltung teilt jedoch nicht die Auffassung der Bundesfinanzrichter. Die Reaktion des Gesetzgebers: Mit dem Jahressteuergesetz 2015 will er die Besteuerung von Betriebsveranstaltungen ändern. Aus der Freigrenze von 110 EUR soll ein Freibetrag werden. Damit sind nur noch die Aufwendungen lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig, die den Freibetrag überschreiten. Gleichzeitig wird die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes ausgehebelt. In die Berechnung des Freibetrages sind nämlich alle Aufwendungen des Arbeitgebers einzubeziehen. Dazu gehören auch Reisekosten zur Betriebsveranstaltung sowie Kosten für deren Ausgestaltung. Zudem wird der auf Begleitpersonen entfallende Kostenanteil den Mitarbeitern als eigener Vorteil zugerechnet. Nehmen also an einer Betriebsfeier auch Angehörige teil, können pro Arbeitnehmer dennoch insgesamt nur 110 EUR lohnsteuerfrei ausgegeben werden.

TIPP

Noch ist das Jahressteuergesetz 2015 nicht verabschiedet. Unternehmer können sich daher noch auf die günstigere Rechtsprechung des Bundes­finanzhofes berufen. Allerdings ist zu befürchten, dass Betriebsprüfer hart bleiben werden. Doch dann bleibt die Möglichkeit, erneut zu klagen.