Wenn der Unternehmer aus dem Ausland die Steuer schuldet: Hinweis auf Reverse-Charge-Verfahren in der Rechnung notwendig

igenda FACHMAGAZIN
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12.09.2014

Franchiseunternehmen erbringen in aller Regel umsatzsteuerpflichtige Leistungen. Sie sind daher verpflichtet, Umsatzsteuererklärungen abzugeben und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug dürfen sie aber auch die ihnen beim Bezug von Waren oder Leistungen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Die Kunden verlangen nicht nur einwandfreie Lieferungen und Leistungen, sondern auch eine ordentliche Rechnung, um ihrerseits die Vorsteuer abziehen zu können. Diese muss dazu eine Vielzahl von Angaben enthalten:

  • Aussteller und Empfänger der Rechnung,
  • Rechnungsnummer und -datum,
  • Zeitpunkt, Umfang/Menge und genaue Bezeichnung der erbrachten Leistung/Lieferung,
  • Steuernummer des leistenden Unternehmers
  • die Höhe des Entgelts sowie
  • den anzuwendenden Steuersatz und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Viele Franchiseunternehmen erbringen ihre Dienstleistungen auch an Unternehmer in einem anderen EU-Staat oder beziehen Leistungen aus dem Ausland. Dann sind umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten. Liefert ein Franchiseunternehmer Waren z. B. nach Österreich, so sind die Lieferungen umsatzsteuerfrei, wenn die gesetzlich geforderten Beleg- und Buchnachweise erbracht werden. Dazu gehört auch der ausdrückliche Hinweis „innergemeinschaftliche Lieferung“. Ein Rechnungszusatz „VAT@zero for export“ ist nicht korrekt.

Auf die richtige Formulierung kommt es auch an, wenn ein Franchiseunternehmer seine Dienstleistungen z. B. an einen österreichischen Unternehmer erbringt. In diesem Fall gilt das so­genannte Reverse-Charge-Verfahren, d. h. die Steuerschuldnerschaft geht auf den Leistungsempfänger über. Damit muss nicht das deutsche Franchiseunternehmen, sondern der österreichische Unternehmer die Umsatzsteuer an das (österreichische) Finanzamt abführen. Das Franchiseunternehmen muss in den Rechnungen darauf mit dem exakten Wortlaut „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ hinweisen.

Für alle innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen ist zudem eine Zusammenfassende Meldung (ZM) auf amtlich vorgeschriebenem Formular elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln, in der die USt-IdNr. des Erwerbers, die Bemessungsgrundlage und die Art des Umsatzes anzugeben sind.

TIPP

Achten sie auf korrekte Rechnungen, wenn Sie Leistungen aus dem Ausland beziehen. Bezieht ein deutsches Franchiseunternehmen sonstige Leistungen aus einem anderen EU-Staat, muss es als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das deutsche Finanzamt abführen und darf dem Leistenden nur den Nettorechnungsbetrag zahlen. Die nach § 13b UStG geschuldete Umsatzsteuer kann gleichzeitig als Vorsteuer (in der gleichen Umsatzsteuer-Voranmeldung) abgezogen werden. Das Franchiseunternehmen schuldet die Umsatzsteuer nach § 13b UStG im Übrigen auch dann, wenn es eine Rechnung mit (fälschlicherweise) offen ausgewiesener Umsatzsteuer erhält und der ausländische Unternehmer nicht auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft hingewiesen hat.