Auf die Umsatzsteuer kommt es an: Dienstwagen kann als Gesellschafter oder als Geschäftsführer genutzt werden
Geschäftsführern einer GmbH wird in der Regel ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den sie auch privat nutzen dürfen. Diese private Nutzung muss versteuert werden. Bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig auch Gesellschafter ist, stellt sich dabei die Frage, ob das Kfz als Geschäftsführer oder als Gesellschafter genutzt wird. Auf den ersten Blick gibt es keine steuerlichen Unterschiede, denn die private Nutzung wird für gewöhnlich – wenn kein Fahrtenbuch geführt wird – nach der 1 %-Methode ermittelt. Diese ist jedoch je nach Veranlassung unterschiedlich zu ermitteln und führt auch umsatz- und ertragsteuerlich zu abweichenden Steuerzahlungen.
Anstellungs- oder Gesellschaftsverhältnis – das ist hier die Frage
Um die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage der Nutzungsüberlassung eines Kfz an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zu ermitteln, ist zunächst zu prüfen, ob die Überlassung durch das Anstellungsverhältnis veranlasst ist und damit einem Leistungsaustausch zugrunde liegt oder ob die Überlassung auf das Gesellschaftsverhältnis zurückzuführen und somit eine unentgeltliche Wertabgabe anzunehmen ist. Bei einem Leistungsaustausch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bemisst sich die Umsatzsteuer nach dem Entgelt für die Gegenleistung. Ist die Überlassung dagegen durch das Gesellschaftsverhältnis überlagert (kein Leistungsaustausch), bemisst sich die Umsatzsteuer lediglich nach den entstandenen Kosten bzw. Ausgaben, soweit diese zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ertragsteuer erfolgt die Besteuerung dann – abhängig von dem Grund der Überlassung – entweder nach den Regelungen für normale Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer oder als verdeckte Gewinnausschüttungen.
Gesamtsteuerbelastung muss ermittelt werden
Ob es steuerlich günstiger ist, den Dienstwagen als Geschäftsführer oder als Gesellschafter zu nutzen, kann nur ein Steuerbelastungsvergleich zeigen. Danach wären die Auswirkungen bei allen betroffenen Steuerarten (Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe-, Einkommen- bzw. Abgeltungsteuer, sowie Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) zu berücksichtigen. Wie in den meisten Fällen kommt es auf den Einzelfall an. Die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist zwar umsatzsteuerlich ein wenig günstiger. Doch dieser Vorteil wird durch die etwas höhere Steuerbelastung der verdeckten Gewinnausschüttung kompensiert und dürfte in den meisten Fällen zu einer höheren Gesamtsteuerbelastung führen.
Eine durch das Anstellungsverhältnis veranlasste Dienstwagennutzung kann nachteilig werden, wenn auch die steuerlichen Auswirkungen der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in die Berechnung einbezogen werden. Denn bei Anwendung des Spitzensteuersatzes von 42 % und mehr als 30 Entfernungskilometern zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wäre die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Kfz-Nutzung günstiger.
TIPP
Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollte bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer bezüglich seiner Gesamtvergütung stets der Fremdvergleich mit einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter eingehalten werden.